Sieg auf ganzer Linie!
Parkplatzsituation Hauptstraße Steinabrückl (ehem. Bahnhof)
Bereits in der Frühjahrsausgabe des Gemeindenachrichtenblattes konnte Ihnen Bürgermeister Glöckler von einem „Etappensieg“ in gegenständlicher Angelegenheit berichten – der „Endbeschluss“ des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, mit welchem das Gericht betreffend der Besitzstörung entschied, dass die Beklagten durch das Aufstellen der Betonleitwände und Verunmöglichung des Abstellens von mehrspurigen Fahrzeugen auf dem Grundstücksteil (Parkplatz), sowie der Verbindungsstraße (Bahngasse) die Marktgemeinde im ruhigen Besitz an der Benützung stört! Die Beklagten sind gegenüber der Marktgemeinde schuldig ab sofort jede weitere Störungshandlung zu unterlassen.
Der Endbeschluss des Erstgerichtes vom 18. Februar 2021 war ein Etappensieg für unsere Marktgemeinde und äußerst wichtig für unsere Position.
Erwartungsgemäß haben die Beklagten natürlich dagegen Rekurs an das Landesgericht erhoben, welches sich damit rasch, mit der für uns so wichtigen Angelegenheit, auseinandersetzte und mit dem Beschluss vom 15. September 2021 für völlige Klarheit sorgte.
Im letzten Nachrichtenblatt der Gemeinde konnt unser Bürgermeister schließlich vom Obsiegen unserer Marktgemeinde gegen Neumüller/Neumüller/Meißner wegen Besitzstörung berichten.
Das Landesgericht führte u.a. in seinem 22-seitigen Beschluss folgende Ausführungen ins Treffen:
„Im Besitzstörungsverfahren ist den Beklagten die Widerlegung nicht gelungen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes nutzten „Kundinnen und Kunden, sowie Angestellte des Gemeindezentrums und der Postpartnerstelle, Besucherinnen und Besucher des Kulturzentrums und des nahegelegenen Heurigen, Eltern der Schul- und Kindergartenkinder, teilweise Personen, die in den Wohnhäusern wohnen, die Parkplätze und die Verbindungsstraße." Diese Feststellungen sind unstrittig dahingehend zu verstehen, dass diese Nutzung bis unmittelbar vor den verfahrensgegenständlichen Störungshandlungen dauerte. „Allgemein wurden Grundstücksteil und Verbindungsstraße für öffentliches Gut gehalten. Seit den Fünfzigerjahren wurde die Schneeräumung auf dem Grundstücksteil und der Verbindungsstraße von der erstklagenden Partei durchgeführt, Ende der Siebziger-/Anfang der Achtzigerjahre ließ die erstklagende Partei auf dem damals unbefestigten Untergrund des Grundstücksteils Asphaltbruch aufbringen."
Aus diesen Feststellungen ist ein vorliegender Besitzwille der Gemeinde(-bürger) abzuleiten; bekundet wird der Besitzwille der Gemeinde nämlich bereits durch Instandhaltung und Pflege eines Wegs. Aus den Feststellungen ist eine ungestörte Nutzung von Grundstücksteil und Verbindungsstraße bis unmittelbar vor den Störungshandlungen abzuleiten, sodass die Erstklägerin (die Gemeinde) zum Störungszeitpunkt „ruhigen“ Besitz an Grundstücksteil und Verbindungsstraße hatte.“
Der Rekurs wurde wegen Nichtigkeit verworfen und nicht Folge gegeben. Damit bestätigte das Rekursgericht (Landesgericht) im Ergebnis – letztinstanzlich – den Endbeschluss des Erstgerichtes auf ganzer Linie!
Zu den bisherigen Berichten und um Wiederholungen zu vermeiden finden Sie die Vorgeschichte in den Nachrichtenblättern Frühjahr 2020 (Seiten 26/27), sowie Frühjahr 2021 (Seiten 6/7) – online abrufbar unter www.woellersdorf-steinabrueckl.at
Glöckler stellt daher klar, dass sich an der Tatsache, dass jene Flächen, welche bis heute als Abstellflächen für PKW´s u.d.gl. sowie die essentielle Verbindungsstraße dem Gemeingebrauch auch weiterhin dienen werden, sich aus unserer Sicht nichts ändern wird und diese daher keinesfalls als wirksames Druckmittel gegen die Gemeinde und ihre Bürgerinnen und Bürger eingesetzt werden kann!
Ohne der Beharrlichkeit unseres Bürgermeister wäre dieser Sieg nicht möglich gewesen, dabei betont Glöckler, dass es in der Vergangenheit und auch in Zukunft von eminenter Bedeutung sein wird, auch kommunalpolitisch an einem gemeinsamen Strang zu ziehen, so galt sein Dank auch an alle Gemeinderatsfraktionen, welche unseren Bürgermeister diese Unterstützung bisher über alle Parteigrenzen hinweg zuteil werden ließen.